Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Sämtliche durch Kiesel Enginee-ring GmbH zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst-, kauf- und werkvertragli-che Leistungen sowie Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmer-überlassung, Lieferungen und Angebote einschließlich Bera-tung, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen erfolgen aus-schließlich aufgrund nachstehen-der Allgemeiner Geschäftsbedin-gungen. Sie gelten für alle ge-genwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gegen-über Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestand-teil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Weitere Vereinba-rungen und Zusagen über den schriftlich vorliegenden Auftrag hinaus, insbesondere mündliche Abreden, wurden nicht getroffen.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie die Än-derung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel sind nur wirk-sam, wenn sie schriftlich verein-bart wurden, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen oder individuellen Vertragsabrede.
Soweit in Zusammenhang mit Lieferungen Beratungen oder Empfehlungen erfolgt sind, sind diese unverbindlich. Kostenvor-anschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und unsere Urheber-rechte bestehen fort, sofern das Eigentum oder das urheberrecht und dessen Übertragung nicht Vertragsgegenstand sind. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, noch vervielfältigt oder Dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzu-geben. Die in diesen Unterlagen enthaltenen Daten und Informa-tionen stellen keine Garantiezu-sage dar.
Garantiezusagen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot, Preis und Zahlungsbedingungen
Unsere Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung freiblei-bend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbe-halten.
Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, ein Angebot abgeben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestel-lung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
Unsere Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund Veränderungen der Lohn- oder Materialkosten unse-re Preise allgemein anheben oder ermäßigen, so gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis. Im Falle der Preiserhöhung werden wir die Kostensteigerung nach Art und Höhe dem Besteller darlegen. Der Besteller ist be-rechtigt, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des bei Vertragsab-schlusses vereinbarten Preises beträgt. Wird seitens des Be-stellers der Umfang der jeweili-gen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung erwei-tert, sind wir berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Vergütung nach Aufwand zu verlangen.
Wir sind berechtigt, die Durch-führung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine ent-sprechende Anpassung der Prei-se und Vergütung vorläufig ein-zustellen und unsere Leistungen zurückzubehalten, wenn wir den Besteller hierauf vorab schriftlich hingewiesen haben. Hierdurch eintretende Verzögerungen oder Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen.
Eine Änderung der Auftragsleis-tung durch den Besteller stellt ein neues Angebot dar und be-darf unserer gesonderten An-nahme.
Wir sind berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss auf die vereinbarte Vergütung vom Besteller zu ver-langen. Des Weiteren sind wir zu Teillieferungen und Teilleistun-gen berechtigt, wenn ihre An-nahme dem Besteller zumutbar ist. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, abschnittsweise Teilrechnungen für die bereits erbrachten Teillieferungen und Teilleistungen zu berechnen.
Haben wir eine Teilliefe-rung/Teilleistung bewirkt, so kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn ihm die Teilleistung/Teillieferung nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ihm die Annahme, wenn er an einer Teilleistung/Teillieferung kein Interesse hat. Nur wenn dem Besteller die Teilliefe-rung/Teilleistung unzumutbar ist, ist er berechtigt, statt der ganzen Leistung Schadenersatz zu ver-langen, wenn sein Interesse an der geschuldeten Lieferung dies erfordert.
Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat in bar oder durch Überweisung auf unsere Bankkonten zu erfolgen.
Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert.
Aufrechungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehal-tungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegen-anspruch auf demselben Auf-tragsverhältnis beruht.
Bei Zielüberschreitungen sind unter Vorbehalt weitergehender Zinsansprüche und der Geltend-machung von Verzugsschäden Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz fällig. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt diesen geltend zu machen. Dem Besteller ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Geltendmachung eines wei-tergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Geschäftssitz.
Treten beim Besteller Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, wie die Eröffnung eines Insol-venzver-fahrens, oder wird seine Kreditunwürdigkeit bekannt, so sind wir berechtigt, nur gegen Nachnahme – also Zug um Zug – zu liefern oder vor der Lieferung eine Vorauszahlung in bar oder Sicherheitsleistung geltend zu machen. Ist der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug, zur Vorauszahlung oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Nachweis des Ereignisses ist die Auskunft einer seriösen Auskunf-tei oder Bank anzusehen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers als negativ bezeichnet.
Wir sind berechtigt, für die für unsere Leistungen geschuldete Vergütung vom Besteller Sicher-heit für die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazuge-höriger Nebenforderungen zu verlangen. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen unseren Anspruch auf Vergütung aufrech-nen kann, bleiben bei der Be-rechnung der Vergütung unbe-rücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kredit-versicherers geleistet werden.
Haben wir dem Besteller erfolg-los eine angemessen Frist zur Leistung der Sicherheit gewährt, so sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen. Kündigen wir den Vertrag, so sind wir berechtigt die vereinbarte Vergü-tung zu verlangen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Auf-hebung des Vertrages an Auf-wendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unse-rer Arbeitskraft erwerben oder böswillig zu erwerben unterlas-sen.
Tritt der Besteller vor Vertrags-ausführung vom Vertrag zurück, ohne dass wir dies zu vertreten haben, steht uns ein pauschalier-ter Schadensersatzanspruch in Höhe von 30 % der Auftrags-summe zu, soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale ent-standen ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
3) Termine
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Wird die von uns geschuldete Leistung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere weil sie außerhalb unseres Machtbereichs liegen (z.B. höhere Gewalt, Arbeits-kampf, Brand oder andere Be-triebsstörungen), so verlängert sich eine vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt der Verzögerung wird der Bestel-ler unverzüglich und sofort unter-richtet. Ist eine Verlängerung der Lieferfrist dem Besteller nicht zumutbar, so ist dieser berech-tigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Überschreiten wir vereinbarte Lieferfristen, so hat der Besteller
das Recht, uns eine angemesse-ne Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen und nach Frist-ablauf vom Vertrag zurückzutre-ten.
Die Einhaltung unserer Leis-tungs- und Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ord-nungsgemäße Erfüllung der Ver-pflichtungen des Bestellers, insbesondere seiner Mitwir-kungspflichten voraus. Kommt der Besteller seinen Mitwir-kungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen zu seinen Lasten.
Kommt der Besteller in Annah-meverzug oder verletzt er sons-tige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden ein-schließlich etwaiger Mehraufwen-dungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistung/Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-verzug gerät.
4) Geheimhaltung
Sowohl der Besteller als auch wir sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüg-lich der geschäftlichen und be-trieblichen Angelegenheit der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und für lediglich im Rahmen der Zweck-bestimmung des jeweils erteilten Auftrages zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestim-mung sind wir berechtigt, die Informationen an Dritte weiter-zugeben, soweit dies zur Erfül-lung des Auftrags notwendig ist.
5) Nutzungsrechte
Für sämtliche von uns im Auftrag des Bestellers entwickelten Wer-ke und Arbeitsergebnisse räu-men wir dem Besteller mit voll-ständiger Bezahlung das einfa-che, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auf-trag beschriebenen Umfang zu nutzen. Wir sind nicht verpflich-tet, dem Besteller den Quellcode von uns erstellter Individual-software zur Verfügung zu stel-len.
Bei etwaigen Arbeitnehmererfin-dungen oder Verbesserungsvor-schlägen, die bei Ausführung der einzelnen Aufträge von unseren Mitarbeitern gemacht werden, sind wir nach Aufforderung des Bestellers verpflichtet, die Erfin-dung uneingeschränkt oder ein-geschränkt in Anspruch zu neh-men und die daraus resultieren-den Rechte Zug um Zug gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Ver-pflichtungen gegenüber unseren Mitarbeitern auf den Besteller zu übertragen. Das Arbeitnehmerer-findungsgesetz findet entspre-chend Anwendung.
6) Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren und die von uns im Rahmen von Dienstleistungen gelieferten Unterlagen und Pla-nungen bleiben bis zur vollstän-digen Bezahlung der Vergütung und Tilgung aller aus der Ge-schäftsverbindung bestehenden Forderungen in unserem Eigen-tum (Vorbehaltssache).
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berech-tigt bei fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist die Ware und die im Rahmen von Dienstleistungsverträgen vorge-legten Unterlagen und Planungen zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesem Falle zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme sowie in der Pfändung unter Vorbehalt gelieferter Sache liegt ausdrücklich kein Rücktritt vom Vertrag.
Der Besteller hat uns unverzüg-lich von allen Zugriffen Dritter auf gelieferte Ware, Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, insbe-sondere von Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung unserer Ware und oben aufgeführten Doku-mente unter Vorlage der entspre-chenden Urkunden zu unterrich-ten und die Kosten einer not-wendigen Intervention unserer-seits zu tragen. Unser Eigen-tumsvorbehalt erlischt weder durch Vermischungen, noch durch die Verarbeitung der von uns gelieferten Waren, Unterlagen, Pläne usw. mit anderen. Die Be- und Verarbeitung oder Vermi-schung der Vorbehaltssache durch den Besteller erfolgt stets im Namen und in unserem Auf-trag, ohne dass wir hieraus ver-pflichtet werden. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehö-renden Gegenständen, erwerben wir an der neuen Sache das Mit-eigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Waren, Zeichnungen und Pläne und sons-tige Unterlagen (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatz-steuer) zu den sonstigen verar-beiteten Gegenständen. Für die durch die Verarbeitung entste-hende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbe-halt gelieferte. Dasselbe gilt darüber hinaus, wenn die Sache mit anderen, uns nicht gehören-den Gegenständen vermischt wird.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltssache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräu-ßern. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltssache tritt der Besteller die uns aus der Weiter-veräußerung entstehenden For-derungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltssache (Rechungs-betrag einschließlich Umsatz-steuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegenüber einem Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuzie-hen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Soweit die weiter veräußerte Vorhaltssa-che in unserem Miteigentum steht, erstreckt sich die Abtre-tung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Wer-tes der Lieferung am Miteigen-tum entspricht. Auf unser Verlan-gen ist der Besteller verpflichtet, seine Vertragspartner unverzüg-lich von der Abtretung zu unter-richten.
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Ebenfalls hat der Besteller einen Besitzerwechsel der von uns unter Vorbehalt gelieferten Wa-ren, Unterlagen oder Planungen sowie den eigenen Anschriften-wechsel unverzüglich anzuzeigen. Zu einer Verpfändung oder Siche-rungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Ware, Planungen und Unterlagen ist der Besteller nicht berechtigt. Mit Zahlungseinstellung, Beantra-gung oder Eröffnung des Insol-venzverfahrens, eines gerichtlich oder außergerichtlichen Ver-gleichsverfahrens erlischt das Recht des Bestellers zur weiteren Veräußerung, zur Verwendung oder zur Verarbeitung der Vor-behaltssache und der Ermächti-gung zum Einzug der abgetrete-nen Forderungen.
7) Mängelhaftung
Im Rahmen der mit uns abge-schlossener Kauf- oder Werkver-trägen hat der Besteller unsere Leistung unverzüglich nach deren Lieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleis-tungsansprüchen ausgeschlos-sen. Soweit wir nur mit der Pla-nung betraut sind, obliegt die Fertigungskontrolle dem Bestel-ler. Insbesondere obliegen dem Besteller die Prüfpflichten nach DIN 1503 und der Richtlinie 98/37/EG und den jeweiligen nationalen Sicherheitsvorschrif-ten und Standards. Zeigt sich erst später ein Mangel, muss der Besteller unverzüglich nach der Entdeckung des mangels uns diesen schriftlich rügen. Anderen-falls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Besteller ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzei-tige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvorausset-zungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wir leisten für Män-gel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertra-ges (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Ver-tragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Darüber hinaus erhält der Bestel-ler keinerlei Garantien durch uns.
Erhält der Besteller eine mangel-hafte Montageanleitung, so sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Mon-tageanleitung der ordnungsge-mäßen Montage entgegensteht.
8) Haftungsausschluss
Bei leicht oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Sache vorhersehbaren, vertragstypi-schen, unmittelbaren Durch-schnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer ge-setzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwe-sentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
Die vorstehenden Haftungsbe-schränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
Wir haften nicht für sich abzeich-nende Vertragsverletzungen, soweit sich diese nicht realisie-ren.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Liefe-rung/Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vor-werfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestel-lers.
9) Ergänzende Bedingungen für Werkverträge
Das Weisungsrecht gegenüber unseren Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Be-aufsichtigung obliegt allein uns, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Bestellers durchgeführt wird. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers auftragsbe-zogene, dass Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanwei-sungen im Einzelfall zu erteilen.
Der Leistungsfortschritt wird vom Besteller durch Unterzeich-nen der ihm vorgelegten Projekt-fortschrittsberichte bestätigt. Mit vollständiger Erbringung unserer Leistung sind wir berechtigt, die Abnahme vom Besteller zu ver-langen. Im Rahmen der Abnahme hat der Besteller spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe unserer vollständigen Leistung einer Funktionsprüfung durchzuführen.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verwei-gert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
10) Rechtswahl Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitli-chen Internationalen Kaufrechts (CICG) und des Internationalen Privatrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich unser Geschäftssitz. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
St. Wendel, Stand Juni 2010